FC Schalke 04 Fanclub " Blau weiß Holstein 04 " e.V.
 
  HOME
  Gästebuch
  Kontakt
  Impressum
  Promis & Clubmitglieder
  Spielerempfang 08.05.2011
  Schalketag 22.07.07 - Impressionen
  Wolly in unserem ehemaligen VEREINSLOKAL
  VIDEO VOM HISSEN der Schalke Fahne
  FOTOS aus der BRAUER KLAUSE
  SATZUNG
  Kevin Kuranyi
  TAUFE des 1. Vorsitzenden
  Hommage an HAMIT Altintop
  EBBE FOR EVER
  Gazprom TRIKOTÜBERGABE
SATZUNG

ein Bild
 



FC Schalke 04 Fanclub „Blau–Weiß Holstein 04“

 

Satzung

 

§1 Name

 

1.    Der Verein führt den Namen FC Schalke 04 Fanclub

„Blau–Weiß Holstein 04“. Er hat seinen Sitz in Eutin. Einer Eintragung in das Vereinsregister ist zugestimmt worden.

Mit der Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz „e.V.“

 

2.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Ziele und Aufgaben ( Zweck ) des Vereins

 

1.    Ziel des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der „Fankultur“ im Fußballsport, insbesondere der Fans des Fußballclubs Schalke 04!

Der Verein bietet die Möglichkeit des gemeinschaftlichen Erfahrungsaustausches und von gemeinsamen Fahrten zu Heim- und Auswärtsspielen des FC Schalke 04, sowie evtl. gemeinsame

Feierlichkeiten, wie zum Beispiel Sommerfeste.

Der FC Schalke 04 Fanclub Blau–Weiß Holstein 04 wendet sich entschieden gegen neonazistische und faschistische Strömungen und die Verbreitung deren Gedankengutes!

Politische,weltanschauliche und religiöse Ziele dürfen damit nicht verfolgt werden.

Die soziale Integration ausländischer und behinderter Mitbürger soll gefördert werden.

 

     2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne der §§ 51 AO.

 

3.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch den gesetzten Zweck des Vereins fremden Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

 

1.    Mitglied können grundsätzlich alle natürlichen Personen werden. Es ist

         ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist, zu

         stellen. Damit verpflichtet sich das Mitglied, die Ziele des Vereins zu

         fördern und die Mitgliedsbeiträge gemäß den Beschlüssen der

         Mitgliederversammlung zu entrichten. Über den Aufnahmeantrag

         entscheidet die einfache Mehrheit einer ordentlichen Mitgliederver-

         sammlung. Dies erfolgt spätestens nach einer drei Monate dauernde

         Probezeit. Ein Antrag soll nur dann abgelehnt werden, wenn wesentliche

         Vereinsinteressen entgegenstehen.

 

2.    Minderjährige bedürfen bei der Aufnahme der Einwilligung eines Erziehungsberechtigten.

 

3.    Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Ende des Monats gekündigt werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend. Bei Kündigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche auf die bisher eingezahlten Mitgliedsbeiträge. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.

Von ausscheidenden Mitgliedern ist sämtliches Material, welches über den FC Schalke 04 Fanclub Blau-Weiß Holstein 04 bestellt wurde und von Diesem bezuschusst wurde, an den Vorstandsvorsitzenden zurückzugeben!

 

4.    Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören ( siehe §7 ).

 

5.    Jedes Mitglied hat sich in der Öffentlichkeit – der Würde des Vereins entsprechend – zu verhalten.

 

§4 Mitgliederversammlung

 

1.    Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden ggf. durch seinen Stellvertreter geleitet.

 

2.    Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

 

3.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer solchen Versammlung von einem fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

         Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den

1.    - oder den 2. Vorsitzenden des Vereins mindestens 10 Tage vor dem

Versammlungstermin.

 

4.    Die Mitgliedertreffen finden während der Bundesliga Saison alle vier Wochen statt oder öfter, nach Vereinbarung. In der Sommer- und Winterspielpause werden die Treffen nach Notwendigkeit oder Festivitäten durchgeführt oder ausgesetzt.

 

 

5.    Die Mitglieder stimmen mit einfacher Mehrheit dem Rechenschaftsbericht des Vorstandes und des Kassenwartes zum vergangenen Geschäftsjahr zu.

 

§5 Vorstand

 

1.    Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.

 

2.    Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26BGB.

         Dem erweiterten Vorstand gehören der Schriftführer und der

         Kassenwart an, diese Funktionen können auch von dem 1./ und 2.

         Vorsitzenden wahrgenommen werden.

 

3.    Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus / sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.

 

4.    Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.

 

5.    Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden, sowie die Wahl zum Schriftführer findet alle zwei Jahre statt. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit aller teilnehmenden Wähler.

 

6.    Der Kassenwart ist auf unbegrenzte Zeit gewählt. Er hat den Mitgliedern alle sechs Monate einen Rechenschaftsbericht über das Vereinsvermögen vorzulegen. Wird dem Kassenwart gegenüber das Misstrauen ausgesprochen, so kommt es sofort zur Neuwahl.

 

7.    Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

 

§6 Beitragsordnung

 

Siehe Anhang, in jeweils gültiger Fassung.

 

§7 Ausschluss

 

1.    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gefährdet.

 

2.    Bei einem Beitragsrückstand von 3 Monaten ohne Anführung von besonderen Gründen und trotz Ermahnung durch den Kassenwart, kommt es zu einer Ausschlussabstimmung.

 

3.    Über den jeweiligen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.

 

§8 Formschrift

 

1.    Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich im Protokoll abzufassen. Die Schriftstücke werden beim Schriftführer hinterlegt. Alle Protokolle und hinterlegten Schriftstücke sind auf Verlangen einzusehen. Die Mitglieder erhalten auf Verlangen eine Ausfertigung der Protokolle, sowie Kopien von Schriftstücken.

    Die Protokolle werden von dem Schriftführer verfasst, von dem Ver-

    sammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet und bei diesem

    verwahrt.

 

§9 Satzungsänderungen

 

1.    Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen und Zweckänderungen sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung einer Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine absolute Mehrheit der anwesenden Mitgliedern erforderlich.

 

2.    Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden von dem Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch eine Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

3.    Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen werden.

 

4.    Das Restvermögen des Vereins wird zu gleichen Teilen auf alle Mitglieder aufgeteilt.

 

5.    Unteilbare Gegenstände aus dem Vereinsbesitz werden zunächst an die Mitglieder, später dann an außenstehende Dritte veräußert. Der Erlös aus diesen Verkäufen gilt dann ebenso als teilbares Vereinsvermögen.

 



 

Anhang:

Beitragsordnung vom 02.03.2007

Monatsbeitrag je Einzelmitglied = 5,-€

Monatsbeitrag für Familien = 8,-€

Der Monatsbeitrag beinhaltet bereits den Bezug der Fancard des Schalker Fan-Club Verbandes e.V.

Der Familienbeitrag beinhaltet den Bezug einer Fancard.

Die Aufnahmegebühr beträgt 10,-€

Geimeinsame Anschaffungen, wie zum Beispiel ein einheitliches Trikot oder grundsätzlich die Fanclubaufschrift werden aus dem Vereinsvermögen bezuschusst.


 


ein Bild

Aktuell  
   
Wetter  
   
S04  
   
Sport 1  
 
 
 
   
81587 Besucher (362237 Hits) waren schon hier! (seit 07/2007 )
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden